Artikel 48 in Verbindung mit (i.V.m.) Artikel 6 der Europäischenmenschenrechtskonvention i.V.m. dem Grundgesetz
(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig. (2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.
Hier wurde am 31.8.2014 ein Kontaktverbot zu den damals minderjährigen unter vorsätzlich falschen Anschuldigung beantragt und erwirkt.
Hier handelt es sich um eine fiktive Geschichte, Ähnlickeit mit lebenden oder verstorbenen Personen wäre rein zufällig. Das zuvor geschilderte ist reine spekulative Phantasie und im realen Leben undenkbar, das Rechtsanwälte , Staatsanwälte, vereidigte Sachverständige, Richter usw so handeln wird..
Da es sich bei dieser Seite nicht um eine gewerbsmäßige Seite handelt, sind wir nicht verpflichtet, hier unsere Anschrift usw. bekannt zu geben. Gerne kann diese auf Wunsch (Anfrage per E-Mail) bekannt gegeben werden.Artikel 48 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 6 Absätze 2 und 3 EMRK.
Artikel 1 und 20 Abs 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland - Rechtstaatprinzip.
Urteile des Bunderverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland auch zu Einstellung nach §154 StPO.
In Verbindung mit dem StGB
Unschuldsvermutung
Artikel 48 - Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
Artikel 48 entspricht Artikel 6 Absätze 2 und 3 EMRK, der wie folgt lautet:
2. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.!!!
3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.`
Nach Artikel 52 Absatz 3 hat dieses Recht dieselbe Bedeutung und dieselbe
Tragweite wie das durch die EMRK garantierte Recht.
Siehe hierzu Meyer Goßner / Schmitt StPO 63. Auflage zu Art. 6 Rn 12
Sinngemäß:...wer nur den Eindruck erweckt, das die Taten gegangen sind, ohne das der Beweise der Schuld in einer rechtstaatlich fairen Hauptverhandlung festgestelllt und überführt und rechtskräftig verurteilt ist, kann sich strafbar machen...
Das bedeutet:
Wenn jemand in einem, nehmen wir hier an, Verfahren des Versorgungsausgleich zwar durch Erörterung erkennt das hier eine Einstellung nach §154 StPO auf Anregung der Richter und Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt sind und dann behauptete das die Taten trotzdem tatsächlichen begangen wurden und rechtskräftig verurteilt sind, gerade wenn es sich dabei um eine Rechtsanwältin handelt, macht sich vorsätzlich strafbar, hier war explizit von dieser Rechtsanwältin an §138 ZPO (Wahrheitspflicht), die Rechtsanwältin kennt auch die §§ 43 und 43a III S.1 und 2<>der BundesRechtsAnwaltsOrdnung,
erinnert. Das hier auf Grundlage dieser unwahren Tatsachen Feststellung durch die Rechtsanwältin (nicht Zitat) den damit beantragt den Versorgungsausgleich für den Zeitraum, von dieser behaupteten tatsächlichen begangenen und verurteilten, die aber eingestellt war,teilweise bzw. ganz zu versagen, macht sich nach §185 ff. und §263 I und II StGB i.V.m. §138 ZPO Strafbar. Erschwerend ist das die Rechtsanwältin Volljuristin ist und sehr wohl Sach- als auch Fachkundig ist, welche diese genannten Paragraphen kennt und mehrfach anwendet.Hier wurde mehrfach und vorsätzlich von der Rechtsanwältin und ihrer Mandantin gänzlich andere entgegensetzte Angaben als in den anderen Verfahren gemacht. Diese habe sich nur widersprochen sondern unwahr waren. Auch hier wird an §138 ZPO, §§ 185 ff. und 263 StGB pp. und §§ 43 und 43a III S.1 und 2 der Bundesrechtsanwaltordnung kurz BRAO erinnert..
Zu den vorsätzlichen unwahren/falschen Angaben, Beschuldigungen und Tatfestellung in den verschiedenen Verfahren, 155 F 16062/14 uvw. möchte ich auf folgendes verweisen.
Den Prozessbetrug gibt es als eigenständigen Straftatbestand nicht. Im Ergebnis begeht der Täter damit einen Betrug nach § 263 StGB. In der Regel kommt diese Form des Betruges im Zivilprozess vor, aber auch in anderen Prozessen ist dieser möglich. So muss die Partei nach § 138 ZPO wahrheitsgemäße Angaben über die tatsächlichen Umstände des umstrittenen Sachverhaltes machen. Somit gilt die Wahrheitspflicht in einem Prozess. Hieran hält sich aber nicht jede Partei.§§ 43 und 43a III BRAO
Das ein Jugendamt von Berlin nicht nur über Jahre wegschat, sondern auch Dokumente aus einem verlaufenden Verfahren an dritte Personen die weder Jugendamtsmitarbeiterin ist noch an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist/war, gegen den Datenschutz, Verschwiegenheitsplicht, unter verstoß §185 ff. StGB weitergibt, welche aber schon zum über 90% unwirksam/eingestellt war, sodas diese Person diese Dokumente entgegen der o.g. Paragraphen mit Untestützung eines Rechtsanwalt (der alle o.g. Paragrphen kennt), einem Gericht als Beweiserhebliche Dokumente und weglassen der unwirksamheit bzw massive Veränderungen dieses Dokument vorlegt und so mt auch ihre noch aussstehen Zeugenhafte Aussagen so ihre Wahrnehmung der aus diesen Dokumenten anpassen konnte, was wolh gegen des Gedanken eines fairen Verfahren ist. Es wird nochmals mit Nachdruck auf §138 ZPO §263 I und II (Prozessbetrug) StGB und weitere hingewiesen gerade auch mit Hinblick auf den Nebenklageanwalt.
Beschluss nach §1666 BGB zu 49 FamFG vom 31.8.2014
Nicht nur das jemand als Fürsorge und Erziehungsberechtigter Pflegevater ausgegeben wurde, obwohl die Rechtsanwältin und die Mandanten wussten, das seit 2010 dieser sich aus den Verträgen austragen lassen hat.Was diese in einem monate später folgenden Gerichtlichenverfahren so im Schriftsatz wahreitgemäß angaben. Aber das sie nun völlig aus der Luft gegriffen auch den Kindsvater (angemerkt auch Schulbusfahrer , Mitschüler einer Behindertenschule, ein Kind das auf dem Schhulhof ein anderes Kind.....Na ja) schwerster Straftaten beschuldigt und den bereits verstorbenen leiblichen Eltern des Antragsgegners ohne das die Rechtsanwältin den Antragsgegner und dessen Eltern auch nur kannte und die Mandantin 8 Jahre jünger als der Antragssteller ist, diesen erst als dieser 28 Jahre alt war, kennen lernte, nun unwahr und vorsätzlich unter §138 ZPO, 185 ff. §189 , pp. Aktenkundig angeben, das die leiblichen Eltern den Antragsgegner als dieser ein Kind und kleine Kind war, Sexualstraftaten gegen ihre eigenen Kinder (Antragsgegner) begangen haben.Hier die schwersten haltlosen Behauptungen einer, Zitat Schriftsatz der Rechtsanwältin [...] Wahrnehmungsgestörte, lt. LKA und Staatsanwaltschaft und Richter psychische Besonderheiten aufweist und Aussagen machte die sich selbst widersprachen und an den Ermittlungsstand entgegen machte und unglaubwürdig ist. Das alles kann nicht von vernünftigen ohne einen Pathologischen Befund ausweisenden teils studierten Gehirnen stammen.
Das dieser 2014 unter falschen Angaben und Beschuldigungen erwirkten Beschluss nach §1666 BGB und § 49 FamFG war mit 5.4.2015 rechtsunwirksam, da eine Entscheidung in der Hauptsache gefallen war.
Dieser o.g. Beschluss wurde nun zu einen Gewaltschutzbeschluss entgegen besseren Wissen wird, den es nur in der Phantasie einer Person gab, welche die Trennung wohl nicht verkraftete. Diese hatte den Antragsgegner seit Erlass des Beschluss massiv nachgestellt und diesen fast täglich in seien neuen Wohnung Besuch und... Weiter hatte die Antragsstellerin den Antragsgegner per Whatsapp nachgestellt und bis 2015 belästigt und vorwürfe weil der Antragsgegner sich ein paar Tage nicht mehr meldete "..das sie nun wissen woran sie ist und schade um die vergangener Jahre.." machte. Dieser Beschluss wurde nun zum Gewaltschutzbeschluss gegen mich und eine Strafanzeige wegen eines angebliches Verstoß gegen einen Gewaltschutzbeschluss gestellt. Nicht nur das ein keinen Gewaltschutzbeschuss gibt gab die Antragsstellerin nun Zeugen an die gar keine angaben machen konnten. Die Amtsanwaltschaft stellte die Strafanzeige ein und teilte der Antragsstellerin explizit im November 2015 mit das KEIN Gewaltschutzbeschluss sondern nur ein Beschluss eines Familiengerichts vorliegt.Auf den Inhalt Whatsapp Chat und Fotos aus Februar 2013 möchte ich hier wegen laufenden Verfahren und des schmutzigsen Inhalt unter Achtung der Persönlichkeitsrecht anders die andere Person, hier nicht wiedergeben.Teile hiervon waren aber Bsstandteil von 149 F 15680/15 und werden im aktuellen Beschwerdeverfahren als gegenbeweis vorgeltegt werden.
Im Jahr 2022 nun aber wurde, wohl auf Grund des Luftdruck,der allgemeinen Wetterlage, geistige Umnachtung, purer Hass usw. um einen Betrug §263 I und I i.V.m. §138 ZPO, zu begehen urplötzlich wieder zum Gewaltschatzbeschluss und wurde in einen Gerichtlichenverfahren als unbefristeter Gewaltschutzbeschluss vorgelegt. Hier wurde Fremden der Beshluss mit schreckliche und schwersten dreckigsten Straftaten,welche wie bekannt, unwahre und eingestellt sind, vgl. ganz oben - Unschuldsvermutung, grundlos zu Betrugszwecken, Diskreditierung, Verleumdung pp. übergeben.Dieser angebliche Gewaltschutzbeschluss wurde nun unwahr in einer beweiserheblichen Urkunde dem Gericht vorgelegt (§271StGB pp.) sollten auch einem vereidigten und öffentlich bestellte Sachverständigen bekannt sein
Da die im Beschluss genannten Kinder laut der Geburtsdaten in diesem Beschluss allesamt volljährig sind, war anzunehmen, wenn kein Pathologischer Befund oder sonstiges vorliegt, das allein schon durch die Volljährigkeit dieser unwirksam war. wobei schon 2014 im Antrag explizit kein Gewaltschutzbeschluss beantragt war und die Amtsanwaltschaft explizit mitteilte das es kein Gewaltschutzbeschluss gibt.Auch die Rechtsanwältin die auch den Beschlus beantragte benennt nun wahrheitsgemäß in der Beschwerde keinen Gewaltschutzbeeschuss sondern wahr, einen Familienbeschluss gegen den die Anwältin, das dieser bereits 2015 unwirksam wurder, Beschwerde führte.
Hier hatte der Antragsgegner, was auch für ihre Absicherung der Antragstellerin frei stand, das damalige beschlussfassende Gericht angerufen um die unwirksame feststellen. Hier wurde festgestellt, das dieser Beschluss seit 4.5.2015 unwirksam ist und nicht wie unwahr beurkundet unbefristet gültig ist §185 ff. 263 I, II, 271 I,II, IV usw.
Verwunderung herrscht darüber, das dieser Beschluss, für geistig normale und des lesen mächtige Personen, wie zum Beispiel Sachverständge, Richter und sonstigs, klar als kein Gewaltschutzbeschluss erkennbar ist. Das hier §1666 BGB § 49 FamFG steht.Hier ist klar erkennbar kein Gewaltschutzbeschluss erlassen aber nun unter §271 StGB mittelbar falsch beurkundet.
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